Krypto – Anleger im Visier
Bestimmte Finanzanlagen, wie z.B. Kryptowährungen werden von der Finanzverwaltung gerne genauer ins Visier genommen. Hier geht es um private Veräußerungsgeschäfte, bei denen Kauf und Verkauf dieser Anlage innerhalb eines Jahres stattfinden.
Berichten zufolge wertet die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen aktuell Nutzerdaten einer deutschen Handelsplattform aus. Krypto-Anleger, welche in den Jahren 2015-2017 Umsätze von mehr als 50.0000 € pro Jahr getätigt haben, werden dem jeweiligen Veranlagungsfinanzamt gemeldet. Ohne Zweifel werden zukünftig auch Anleger betroffen sein, welche in späteren Jahren mit Kryptowährungen gehandelt haben. Steuerfrei sind Gewinne, wenn zwischen Kauf- und Verkauf mehr als ein Jahr liegt oder der Gewinn bei maximal 600,00 € im Kalenderjahr lag. Steuerpflichtige Gewinne sind mit dem persönlichen Steuersatz voll zu versteuern. Die Abgeltungsteuer von 25% für klassische Kapitalerträge findet keine Anwendung. Für bisher nicht erklärte Gewinne besteht dringender Handlungsbedarf. Durch eine strafbefreiende Selbstanzeige kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe häufig vermieden werden. Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige ist, dass eine vollständige Anzeige vorliegt und die festgesetzte Steuer entrichtet wird.
Vollständig bedeutet: Es müssen sämtliche bisher nichterklärten Einnahmen einer Steuerart (hier die Einkommensteuer) der letzten Jahre aufgedeckt werden. Auch andere Einkünfte, wie z.B. Vermietung, können hiervon betroffen sein. Bei bereits eingeleiteten Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ist es für eine Selbstanzeige zu spät. Eine Mitwirkung bei der Sachverhaltsklärung kann häufig strafmindernd sein. Zudem stellt man hierdurch sicher, daß nur die wirklichen Einkünfte versteuert werden.
Eine Hinzuziehung eines Steuerberaters ist in diesen Fällen ratsam.
26. September 2023
Bilderquelle: Bildwerk – stock.adobe.com