Alle Jahre wieder- Steuertipps zum Jahresanfang!

Steuertipps

Wie jedes Jahr beginnt mit dem Jahreswechsel völlig überraschend das neue Jahr und wieder werden wir an unsere Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung erinnert.

Die Frist für die Abgabe des Jahres 2023 war der 02.09.2024, bei Erklärungen, die durch den Steuerberater erstellt werden, ist die Abgabefrist der 02.06.2025.

Für das Jahr 2024 endet die Frist ohne Steuerberater am 31.07.2025 und mit Steuerberater am 30.04.2026.

Diese Termine sollten eingehalten werden, da es sonst zu Schätzungen und Verspätungszuschlägen kommen kann. Besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuerklärung so können Sie vier Jahre abwägen, ob Sie eine Veranlagung beantragen möchten. Sollten Sie ausschließlich Arbeitslohn aus einer Tätigkeit als Arbeitnehmer bezogen haben, so besteht in vielen Fällen keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, da der Steuerabzug bereits vom Lohn vorgenommen wurde.

Für viele Arbeitnehmer lohnt sich jedoch die Einreichung einer Steuererklärung, da beim Lohnsteuerabzug nur eine Werbekostenpauschale in Abzug gebracht wird. Höhere Werbungskosten können dann in der Erklärung deklariert werden. Hierzu gehören u.a. Kosten für die Fahrten zur Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwendungen bei auswärtiger Tätigkeit, die doppelte Haushaltsführung und die Home Office Pauschale. Ebenfalls abzugsfähig sind Aufwendungen für Arbeitsmittel, Beiträge zu Berufsverbänden/Gewerkschaft sowie Steuerberatungskosten usw. Aber auch andere entstandene Kosten werden vom Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt und reduzieren dadurch die Steuerlast z.B.:

Beiträge zur privaten Altersvorsorge, selbst getragene Kosten für Arztbesuche und Medikamente, Ausbildungs- und Betreuungskosten für Ihre Kinder sowie Unterstützungsleistungen an bedürftige Angehörige. Die vom Lohn abgezogene Kirchensteuer, geleistete Spenden und Beiträge an politischen Parteien sind ebenfalls als Sonderausgaben abzugsfähig.

Wenn Handwerker im jeweiligen Jahr für Sie in Ihrer Mietwohnung oder Ihrem Eigenheim tätig geworden sind, besteht die Möglichkeit des steuermindernden Ansatzes der Lohnkosten. Sollten Sie jährlich eine Nebenkostenabrechnung des Vermieters bekommen, warten Sie diese ab, da darin oft Lohnkosten für sog. haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen ausgewiesen sind.

Positiv kann sich auch die Deklaration der Kapitaleinkünfte auswirken. Seit dem 01.01.2009 werden Kapitaleinkünfte im Regelfall mit 25% Abgeltungssteuer belegt, diese 25% werden pauschal von Ihren Kapitaleinkünften einbehalten und von Ihrem Kreditinstitut an das Finanzamt abgeführt. Sofern Ihr persönlicher Steuersatz unter 25% liegt, sollten Sie auf gar keinen Fall auf die Abgabe der Steuererklärung verzichten, da Ihnen ansonsten die Differenz als Erstattung verloren ginge.

6.Dezember 2024
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